Die betriebliche Altersversorgung bietet die Möglichkeit, flexibel mit - in der Höhe nahezu unbegrenzten - Einmalbeiträgen, bspw. aus Tantieme- oder Bonuszahlungen, eine steueroptimierte Altersversorgung aufzubauen!

Hierfür nutzen Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer die Variante "Pensionszusage gegen Entgeltumwandlung". Neben Einmalbeiträgen kann die betreffende Person natürlich auch aus laufendem Gehalt diskontinuierlich Entgelt in diesen speziellen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung umwandeln. Die Ansprüche aus einer arbeitnehmerfinanzierten Versorgungszusage sind ab dem Zeitpunkt der Umwandlung unverfallbar.

Mit Einrichtung einer sogenannten "beitragsorientierten Leistungszusage" durch gerichtlich zugelassene Rentenberater aus unserem Netzwerk, die exakt auf den jeweiligen Einzelfall bzw. die Unternehmenssituation abgestimmt ist, können mögliche Haftungrisiken für den Arbeitgeber weitgehend minimiert werden. Die Art und Höhe der zugesagten Leistung (Kapital, Rente, BU, Tod, der Verzinsung) kann auf die jeweilige Unternehmenssituation und der beabsichtigten Ziele abgestellt werden.

Der Arbeitnehmer geht durch die gesetzliche Absicherung seiner Ansprüche durch den Pensions-Sicherungs-Verein keinerlei Risiken ein. Im Falle von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern erfolgt die Insolvenzsicherung durch eine Einzelverpfändung der jeweiligen Rückdeckung. Die Art und Weise der Bilanzberührung ist abhängig von den Zielen des Arbeitgebers und der gewählten Rückdeckung, mögliche negative Auswirkungen können durch das Bilanzrechts-Modernisierungs-Gesetz (BilMoG) aber erheblich reduziert werden.

Diese Zusageform, im angelsächsichen unter "deferred compensation" bekannt, geht weit über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung gem. § 3 Nr. 63 EStG hinaus und ist stets ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Innovative Arbeitgeber greifen gerne zur Mitarbeiterbindung und -motivation von Fach- und Führungskräften auf diese besonders flexible bAV-Variante zurück. Die Vorteile einer Steuerstundung und Verschiebung einer Kapitalzahlung in den Ruhestand, ist auch für rentennahe Jahrgänge interessant.

Für Arbeitnehmer im Alter 55+, die bisher noch keine Entgeltumwandlung nutzen, ist die hier beschriebene bAV-Variante sogar die mit Abstand attraktivste Möglichkeit noch auf der Zielgeraden des Arbeitslebens die Steuervorteile der bAV zu nutzen.

Wir beraten Arbeitgeber und nachfolgend die Arbeitnehmer vollumfänglich und produktunabhängig!

Als Alternative wäre die Einzahlung in eine steuerlich geförderte privat abgeschlossene Basis-Rente ("Rürup-Rente") zu berücksichtigen. Allerdings gibt es wesentliche Unterschiede zwischen beiden Alternativen, die es zu beachten gilt.

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